Allgemeine Bedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON TOURISTENPAKETEN
Ergänzend zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die im Katalog (online oder in Papierform) oder im gesonderten Reiseprogramm enthaltene Beschreibung der Pauschalreise Bestandteil des Pauschalreisevertrags. Neben der Buchungsbestätigung, die der Veranstalter dem Verkäufer als Vermittler des Reisenden zusendet, hat dieser auch das Recht, diese zu erhalten. Bei der Unterzeichnung des Angebots für den Kauf und Verkauf einer Pauschalreise muss der Tourist/Reisende bedenken, dass dieser den Reisevertrag sowohl für ihn selbst als auch für die Personen, für die er die All-Inclusive-Leistung in Anspruch nimmt, als gelesen und akzeptiert ansieht wie darin geregelt, sowohl die darin enthaltenen Warnhinweise als auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1) GESETZGEBLICHE QUELLEN
Der Verkauf von touristischen Paketen und damit verbundenen Dienstleistungen unterliegt dem Tourismusgesetz (von Art. 32 bis Art. 51-novies), geändert durch das Gesetzesdekret 62/2018, das die EU-Richtlinie 2015/2302 und ihre nachfolgenden Änderungen umsetzt, sowie und durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Transport, Dienstleistungsbeschaffung und Auftrag sowie gegebenenfalls durch das Schifffahrtsgesetz.
2) Verwaltungsregime
Der Veranstalter und der Vermittler des Reisepakets, an den sich der Tourist wendet, müssen zur Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit auf der Grundlage der geltenden Verwaltungsvorschriften, auch der regionalen, befugt sein.
3) DEFINITIONEN (ART. 33 CdT)
Im Sinne dieses Vertrages gelten folgende Definitionen: a) Reisender: jeder, der einen Vertrag abschließen oder vereinbaren will oder aufgrund eines organisierten Tourismusvertrages zur Reise berechtigt ist; b) Gewerblich: jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die im Rahmen ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Tourismusverträge handelt, auch durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder in seinem Auftrag tätig ist ein Veranstalter, Verkäufer, Fachmann, der damit verbundene touristische Dienstleistungen vermittelt, oder Anbieter touristischer Dienstleistungen gemäß der geltenden Gesetzgebung; c) Veranstalter: der Gewerbetreibende, der Pakete zusammenstellt und direkt oder über oder zusammen mit einem anderen Gewerbetreibenden verkauft oder zum Verkauf anbietet; d) Verkäufer: der Gewerbetreibende außer dem Veranstalter, der von einem Veranstalter zusammengestellte Pakete verkauft oder zum Verkauf anbietet.
4) KONZEPT DER TOURISTISCHEN PAUSCHALE (ART. 33, Absatz 1, Nr. 4, Buchstabe c) CdT)
Unter einer touristischen Pauschalreise versteht man die „Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von touristischen Dienstleistungen zum Zweck derselben Reise oder desselben Urlaubs, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1) dass diese Dienstleistungen von einem einzigen Unternehmer kombiniert werden, auch auf Wunsch des Reisenden oder nach seiner Wahl, bevor ein einheitlicher Vertrag über alle Leistungen zustande kommt; 2) solche Dienstleistungen, auch wenn sie mit separaten Verträgen mit einzelnen touristischen Leistungsträgern abgeschlossen werden, werden: 2.1) an einer einzigen Verkaufsstelle gekauft und ausgewählt, bevor der Reisende der Zahlung zustimmt; 2.2) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt; 2.3) unter dem Namen „Paket“ oder einem ähnlichen Namen beworben oder verkauft werden; 2.4) nach Abschluss eines Vertrages zusammengefasst, mit dem der Unternehmer dem Reisenden die Wahl zwischen einer Auswahl verschiedener Arten von touristischen Dienstleistungen ermöglicht, oder bei einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsprozesse erworben werden, bei denen der Name des Reisenden, die Kontaktdaten, die Zahlungs- und Zahlungsdaten angegeben werden Die E-Mail-Adresse wird von dem Gewerbetreibenden, mit dem der erste Vertrag geschlossen wird, an einen oder mehrere Gewerbetreibende übermittelt und der Vertrag mit diesem oder diesen letztgenannten Gewerbetreibenden kommt spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung des ersten Dienstleistungstouristen zustande.
5) Vorvertragliche Informationen an den Reisenden (Art. 34 BGB)
Vor Abschluss des Pauschalreisevertrages bzw. eines entsprechenden Angebots stellen der Veranstalter und im Falle des Vertriebs der Pauschalreise über einen Verkäufer auch dieser dem Reisenden das entsprechende Standard-Informationsformular gemäß Anhang A Teil I bzw. zur Verfügung Teil II des CdT sowie die folgenden Informationen: a) die Hauptmerkmale der touristischen Dienstleistungen, wie zum Beispiel: 1) das oder die Reiseziele der Reise, die Reiseroute und die Aufenthaltsdauer mit zugehörigen Daten und, falls vorhanden beinhaltet die Unterbringung, also die Anzahl der enthaltenen Nächte; 2) die Mittel, Merkmale und Kategorien des Transports, Orte, Daten und Zeiten der Abfahrt und Rückkehr, Dauer und Ort der Zwischenstopps und Verbindungen; für den Fall, dass die genaue Uhrzeit noch nicht feststeht, teilen der Veranstalter und gegebenenfalls der Verkäufer dem Reisenden die ungefähre Abfahrts- und Rückkehrzeit mit; 3) der Standort, die Hauptmerkmale